Allgemeine Geschäftsbedingungen /
Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich
Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen
Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen
werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden
auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen der Verkäufer nicht
nochmals ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Abschluss
Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des
Verkäufers verbindlich. Soweit Verkaufsangestellte oder
Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Gewichts- und Verpackungsangaben sind, soweit
nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den
Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen
Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet hat. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges –
angemes sen bei Eintritt höherer Gewalt und al len
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften
Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann,
wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und
deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der
Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er
zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt
sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer
zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in
dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer
laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in
Verzug ist. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte
oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer
keinesfalls einzustehen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach
fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt
unberührt.
4. Versand und Gefahrübergang
Versandweg und –mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der
Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und
Kosten des Käufers versichert. Wird der Versand auf Wunsch oder
aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf
Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige
der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die
Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf
den Käufer über.
5.Verpackung
Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen
Verpackungsart und –wert eine Rücknahme, und wird die
Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten
Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers
zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher
vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen, wie Kartons
usw., werden nicht zurückgenommen.
Für verspätet zurückgegebene Transporthilfsmittel gelten die
Bedingungen des Verkäufers bzw. der Herstellerwerke.
6. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht
ausdrücklich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach
Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der für den
Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am
Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Verkäufer nimmt nur
bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel
zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks
erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit
Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den
Gegenwert verfügen kann. Die Forderungen des Verkäufers
werden dann unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen
bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers
zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Zahlungsverzug sind –
unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
- Verzugszinsen nach Maßgabe von § 288 BGB zu zahlen. Skonti
werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Die Aufrechnung mit
etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des
Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen,
sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines
Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen
dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese
eine gültige Inkasso-Vollmacht vorweisen.
7. Eigentumsvorbehalt
A. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis
zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die
der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von
ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor,
bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus
der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen
des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei
Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der
Ware nach Mahnung berechtigt und ist der Käufer zur
Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt,
sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der
Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den
Verkäufer unter Übersendung eines Pfändungs-Protokolls
sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität
des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu
benachrichtigen.
B. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäf t sgang wei ter zu veräußer n unter der
Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem
Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen:
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle
Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehal t swar e ohne oder nach Verarbei tung
weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist
der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet
sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so
lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit
anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören,
weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den
Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer
vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
C. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den
Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne
diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen,
verwendeten Waren z.Zt. der Verarbeitung oder
Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Werden die Waren des Verkäufers mit anderen
beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart,
dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum
überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch
die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
D. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht
beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
8. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
A. Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er
von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer
(Besteller) weiterleitet, nicht zu vertreten: die
Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt
nach Maßgabe der lit. b-h unberührt.
B. Der gewerbliche Käufer hat die empfangene Ware
unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit
und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche
durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen.
C. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des
Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder
Ersatzlieferung.
D. Zur Mangelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die
nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren, insbesondere den beanstandeten
Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen;
andernfalls entfällt die Gewährleistung.
E. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben
oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw.
Ersatzlieferung unmöglich ist oder vom Verkäufer
verweigert wird, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das
Recht zu, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des
Kaufpreises zu verlangen.
F. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß
vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten
wird eine Haftung für die daraus entstehenden Folgen
aufgehoben.
G. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen
Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt,
sofern der Liefergegenstand neu war, 1 Jahr. Bei
gebrauchten Gütern 6 Monate. Die Verjährungsfristen
gelten nicht im Falle vorsätzlichen Handelns des
Verkäufers. In diesem Fall gelten die gesetzlichen
Regelungen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung
der Ware.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
A. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach
dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegens tandes übernommen hat . Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für
Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des
Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz
ausgeschlossen.
Die Regelung der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes gelten
nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit gehaftet wird (oder soweit der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen
hat).
B. Die Regelung in Ziffer A. erstreckt sich auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt
auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich
nach Ziffer C., die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer
D.
C. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der
Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers
für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für
den Schadensersatz statt Leistung auf 10 % begrenzt. Im
Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach
Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur
Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung
gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
D. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer
berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der
Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt
der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann.
Wei tergehende Ansprüche des Käufer s wegen
Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen
und Zahlungen (einschl. Scheck und Wechselklagen) sowie
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten
ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
Neben den vorgenannten Bedingungen gelten folgende
Ergänzungen:
1. Preise
Unsere Preise gelten ab Lager Neu-Anspach, ausschließlich
Verpackung. Die Preise entsprechen der am Tage der
Auftragsannahme entsprechenden Kostenlage. Sollten bis zum
Liefertag Änderungen eintreten, behalten wir uns eine
Angleichung der Preise vor. Bei Kleinaufträgen wird ein
kostendeckender Mindestwarenwert gemäß gültiger Preisliste
berechnet. Werden Teillieferungen gewünscht, dann behalten
wir uns die Berechnung der jeweiligen Liefermenge zu dem
jeweiligen Staffelpreis vor. Abrufaufträge sollen das
Kalenderjahr nicht überschreiten; andernfalls gilt der Preis der
zum Abruftermin gültigen Preise als vereinbart.
2. Angebot und Abschluss
Schriftliche Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, ab
Angebotsdatum 60 Tage gültig. Werden uns nach
Vertragsabschluss Tatsachenbekannt, die eine
Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen,
sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten
zu verlangen und im Verweigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten; Firmenänderung oder Wechsel in der Person
des Käufers berechtigen uns ebenfalls zum Rücktritt.
3. Lieferbedingungen
Für nicht lagermäßige Sonderartikel und kundenspezifisch gefertigte Artikel ist Annulierung, Änderung, Terminverschiebung sowie Warenrückgabe nicht möglich ("NCNR")
Entsprechend den Lieferbedingungen einiger unserer
Lieferwerke, müssen vom Käufer für Sonderartikel und
kundenspezifisch gefertigte Artikel Minder- bzw.
Mehrlieferungen bis zu 10 % über dem bestellten Mengen
abgenommen und bezahlt werden. Minderlieferungen geben
dem Käufer keinen Anspruch auf Nachlieferungen der
Fehlmengen oder auf Schadensersatz. Für genehmigte
Warenretouren aus Fehlbestellungen des Käufers behalten wir
uns die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr von 10 % vor.